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Satzung

Fassung vom 22.11.2019

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Aachener Friedenspreis e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Aachen.
  3. (Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. In der Satzung sowie in der Geschäfts- und Wahlordnung werden alle Ämter in der weiblichen Form aufgeführt. Die entsprechende männliche Form ist mitgemeint.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein will zur Verständigung der Völker und der Menschen beitragen, den Frieden fördern, bestehende Feindbilder abbauen und gegenseitiges Vertrauen aufbauen.
  2. Der Verein wendet sich in diesem Sinne insbesondere gegen jede Form von Militarismus, Rassismus, Nationalismus, Faschismus, Ausländerfeindlichkeit sowie gegen Ausgrenzung von Minderheiten.
  3. Der Verein versteht sich als Teil der Friedensbewegung. Er regt friedenspolitische Aktivitäten  an, gestaltet sie und unterstützt sie.
  4. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die alljährliche Verleihung des Aachener  Friedenspreises, jeweils am 1. September, dem Antikriegstag, an Frauen, Männer oder Gruppen, die  sich „von unten her“ für Frieden einsetzen. Die Arbeit der Preisträger und Preisträgerinnen wird – soweit sie dem Zweck des Vereins entspricht – auch durch weitere, dem Verein mögliche Hilfen unterstützt.
  5. Der Vereinszweck wird auch verwirklicht durch die Aufforderung an Mitglieder und Dritte, Spenden zu leisten, um die Arbeit des Vereins zu fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins  keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung und den Vorstand richten und Preisträgerinnen bzw. Preisträger vorschlagen. Der Vorschlag für eine Kandidatin oder einen Kandidaten muss schriftlich begründet und mit ausreichendemInformationsmaterial versehen, dem Vorstand eingereicht werden.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele, die Satzung oder die Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  6. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand, so entscheidet der Vorstand über einen Ausschluss. In begründeten Fällen kann der Beitrag vom Vorstand gemindert oder erlassen werden.
  7. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied schriftlich zu informieren und persönlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand (§ 6)
  2. Die Mitgliederversammlung (§ 7)

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus einem gleichberechtigten Sprecherinnenrat mit mindestens 4 und höchstens 10 Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder dieses Sprecherinnenrates ist vor Eintritt in den Wahlgang durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Sprecherinnenrats werden jeweils mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Funktion der Kassiererin ist dabei einer Kandidatin zuzuordnen. Sollte diese Kandidatin das Quorum nicht erreichen, ist die Funktion der Kassiererin von der Mitgliederversammlung einem der gewählten Mitglieder des Sprecherinnenrates zuzuweisen. Die Mitgliederversammlung kann in diesem Fall auch den Sprecherinnenrat beauftragen, diese Funktion an eines seiner Mitglieder zu übertragen. Die jeweiligen Vorstandsmitglieder führen nach Ablauf ihrer Amtszeit die Amtsgeschäfte solange weiter, bis ihre Nachfolgerinnen gewählt und im Vereinsregister eingetragen sind.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Sprecherinnenrates gemeinsam vertreten. Der Sprecherinnenrat ordnet die jeweiligen Aufgaben den Mitgliedern auf der konstituierenden Sitzung zu, näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. Der Vorstand gibt die verteilten Funktionen öffentlich bekannt.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Er kann Aufgaben innerhalb und außerhalb des Vorstandes delegieren und einzelnen Vorstandsmitgliedern bestimmte Aufgaben zur eigenständigen Erledigung übertragen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  5. Der Vorstand bereitet die Wahl der jährlichen Preisträgerinnen und Preisträger in der Weise vor, dass er Informationen über benannte Kandidatinnen und Kandidaten einholt und diese in einer ausreichenden Zahl von Sitzungen gründlich diskutiert und der Mitgliederversammlung einen gewichteten Vorschlag mit bis zu fünf Nominierungen unterbreitet. Die Entscheidung über den Vorschlag muss im Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt werden. Hat ein Mitglied einen schriftlich begründeten Vorschlag eingereicht, ist es zu der Vorstandssitzung, auf der darüber beraten und beschlossen wird, einzuladen.
  6. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört auch die Erarbeitung und Veröffentlichung inhaltlicher Aussagen sowie das Angebot von Veranstaltungen zu den in § 2 (1) genannten Zielen.
  7. Vorstandssitzungen finden monatlich statt und sind vereinsöffentlich. Die Mitglieder haben Rede-, aber kein Stimmrecht. Der Vorstand kann einstimmig ein Vereinsmitglied von den Vorstandssitzungen ausschließen, wenn das Vereinsmitglied die Zusammenarbeit im Vorstand bewusst behindert. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche und unter Beifügung der geplanten Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so wird innerhalb einer Woche eine erneute Vorstandssitzung einberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme von § 6, Ziffer 5 und Ziffer 7 Satz 3. Öffentliche Stellungnahmen oder Aktionen des Vorstandes gemäß § 2, Ziffer 2 bedürfen einer Zweidrittelmehrheit im Vorstand.
  8. Der Vorstand kann Änderungen oder Ergänzungen der Satzung von sich aus vornehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über die bei den Wahlen und Beschlüssen notwendigen Mehrheiten und über den Anfall des Vermögens bei der Auflösung beziehen. Etwaige Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
  9. Die Vorstandssitzung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Die jeweiligen Zugangsdaten werden den Mitgliedern auf Anfrage mitgeteilt.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. In der Regel wird sie zweimal jährlich durchgeführt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe eines Grundes verlangt wird. Es gilt eine verkürzte Einladungsfrist.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Sprecherinnenrat. Eine Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung ist für ordentliche Mitgliederversammlungen zu wahren. Der Termin für ordentliche Mitgliederversammlungen ist acht Wochen vorher bereits auf der Webseite anzukündigen.
  4. Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nach dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan ausdrücklich übertragen worden sind. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresabschlussrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüferinnen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und um über das Ergebnis der Mitgliederversammlung
    zu berichten. Die Mitgliederversammlung wählt bis zu zwei jährliche Preisträgerinnen bzw. Preisträger aus dem vom Vorstand gemäß § 6, Ziffer 5 gemachten Vorschlag. Vor Eintritt in die Wahl entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit darüber, ob ein oder zwei Preisträgerinnen bzw. Preisträger gewählt werden sollen. Die Wahl erfolgt schriftlich. Einzelheiten regelt eine Geschäfts- und Wahlordnung. Für deren Verabschiedung und Änderung gelten die Bestimmungen von § 7 (6) Abs. 2 (Zweidrittel- Mehrheit und Vorlage in der Einladung).
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist. Die Beschlussfähigkeit erlischt, wenn weniger als zwei Drittel der erschienenen Stimmberechtigten anwesend sind. Jedes natürliche oder juristische Mitglied hat eine Stimme. Die Wahrnehmung des Stimmrechts für eine juristische Person muss legitimiert sein. Jede anwesende Person kann nur ein Stimmrecht ausüben.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Änderungen der Satzung und der Geschäfts- und Wahlordnung sowie bei Aufhebung anderer Beschlüsse, die mit 2/3tel Mehrheit beschlossen worden sind, ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Über Änderungen der Satzung und der Geschäfts- und Wahlordnung kann in der Mitgliederversammlung nur dann abgestimmt werden, wenn in der Einladung zur Versammlung bereits auf diesen Tagungspunkt unter Beifügung sowohl des bisherigen als auch des vorgesehenen Textes hingewiesen worden ist.

§ 8 Konfliktbearbeitungskommission

  1. Die Mitgliederversammlung wählt eine Konfliktbearbeitungskommission jeweils für die
    Dauer von zwei Jahren. Zur Anwendung kommt das für Vorstandswahlen gültige
    Verfahren 5(d), Geschäfts- und Wahlordnung.
  2. Die Konfliktbearbeitungskommission besteht aus maximal 3 Personen.
  3. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Mitglied der Konfliktbearbeitungskommission
    sein.
  4. Aufgabe der Konflikbearbeitungskommission ist es, vorgetragene Konflikte im
    Rahmen der Satzung zu behandeln. Sie sucht die Konflikte im beiderseitigen Interesse zu
    lösen. Sollte dies nicht möglich sein, erarbeitet sie Lösungsvorschläge, die an die MV zur
    Entscheidung weitergeleitet werden.
  5. Jedes Mitglied des Aachener Friedenspreis e.V. hat das Recht, sich unmittelbar an
    die Konfliktbearbeitungskommission zu wenden.

§ 9 Beitrag

Die Mitglieder zahlen einen Beitrag, dessen Höhe durch einen Beschluss der
Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach vorheriger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an Einrichtungen, die den Zielen des „Aachener Friedenspreises“ nahestehen, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke der Wohlfahrt zu verwenden. Die Entscheidung über die begünstigte Einrichtung bzw. begünstigten Einrichtungen fällt die Mitgliederversammlung, die den Auflösungs- bzw. Aufhebungsbeschluss fasst.